3.7 Die Rechtsprechung zur rémanence du domicile gilt auch für natürliche Personen im Ausland, welche – wie der Rekurrent – in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen. Dieser Grundsatz ist für die kantonalen Steuern in Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 1 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 30. Juni 2010 betreffend die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes (abrufbar unter: , Rubriken "Dokumente / Kreisschreiben"; nachfolgend: KS Nr. 1, abgerufen am 1.12.2020) festgehalten.