so etwa im Fall eines Mitarbeiters des Katastrophenhilfekorps, der während fast zehn Jahren in Afrika als regionaler Koordinator wirkte, nie in die Schweiz zurückkehrte und am jeweiligen Einsatzort zusammen mit seiner Partnerin lebte (VGer NE vom 11.11.1995, in StR 1996 S. 445). Gleich entschieden wurde bezüglich des Leiters von sechs Grossbauprojekten in Saudi-Arabien, der dort während sechs Jahren tätig war und von seiner Ehefrau begleitet wurde (VGer ZH vom 23.4.1987, in StE 1987 A 21.14 Nr. 7).