Bejaht wurde eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes hingegen in verschiedenen (kantonalen) Gerichtsurteilen betreffend Sachverhalte, in denen die Partnerin des Steuerpflichtigen ins Ausland mitgegangen war; so etwa im Fall eines Mitarbeiters des Katastrophenhilfekorps, der während fast zehn Jahren in Afrika als regionaler Koordinator wirkte, nie in die Schweiz zurückkehrte und am jeweiligen Einsatzort zusammen mit seiner Partnerin lebte (VGer NE vom 11.11.1995, in StR 1996 S. 445).