Ebenso verneint hat das Bundesgericht eine Wohnsitzverlegung ins Ausland im Fall eines Professors, der (seit über zehn Jahren) Institutsdirektor an einer rumänischen Universität war, seinen Lohn jedoch von der Universität Freiburg bezog und ausserhalb der Semesterferien, die er hier verbrachte, etwa monatlich zu seiner in der Schweiz im gemeinsamen Haus wohnhaften Ehefrau zurückkehrte (BGer 2C_335/2014 vom 19.1.2015). Ferner im Fall eines Mitarbeiters des Internationalen Komitee des Rotens Kreuzes (IKRK), der für eine zweijährige Mission nach Jemen reiste, von seiner Arbeitgeberin jederzeit an einen anderen Einsatzort be-