Der Steuerpflichtige weilte unter der Woche in Tschechien, wo er als Geschäftsführer und Eigner zweier international tätiger Unternehmen engagiert war und kehrte jeweils an den Wochenenden in die Schweiz zurück (BGer 2C_452/2012 vom 7.11.2012, in StE 2013 A 32 Nr. 19). Ebenso verneint hat das Bundesgericht eine Wohnsitzverlegung ins Ausland im Fall eines Professors, der (seit über zehn Jahren) Institutsdirektor an einer rumänischen Universität war, seinen Lohn jedoch von der Universität Freiburg bezog und ausserhalb der Semesterferien, die er hier verbrachte, etwa monatlich zu seiner in der Schweiz im gemeinsamen Haus wohnhaften Ehefrau zurückkehrte (BGer 2C_335/2014 vom 19.1.2015).