Gleich wurde im Fall eines tschechischen Staatsangehörigen entschieden, der seit langem mit seiner Ehefrau und den beiden (volljährigen) Töchtern in der Schweiz lebte, wo die Eheleute eine Wohnung besassen. Der Steuerpflichtige weilte unter der Woche in Tschechien, wo er als Geschäftsführer und Eigner zweier international tätiger Unternehmen engagiert war und kehrte jeweils an den Wochenenden in die Schweiz zurück (BGer 2C_452/2012 vom 7.11.2012, in StE 2013 A 32 Nr. 19).