In Fällen intakter ehelicher Beziehungen hat das Bundesgericht eine Wohnsitzverlegung regelmässig verneint, wenn der Ehepartner in der Schweiz zurückgeblieben ist, so etwa im Fall eines Piloten, der von der Arbeitgeberin in Saudi-Arabien stationiert wurde, um für einen Kunden Privatflüge durchzuführen. Er besuchte regelmässig die (erwerbstätige) Ehefrau, die in der Schweiz in seinem Einfamilienhaus zurückgeblieben war (BGer vom 15.3.1991, in StE 1992 B 11.1 Nr. 13). Gleich wurde im Fall eines tschechischen Staatsangehörigen entschieden, der seit langem mit seiner Ehefrau und den beiden (volljährigen) Töchtern in der Schweiz lebte, wo die Eheleute eine Wohnung besassen.