Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehegatten setzt allerdings voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist. Hält sich ein Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen längerfristig im Ausland auf, behält er dennoch seinen steuerrechtlichen Wohnsitz bei der Familie bzw. beim andern Ehegatten, solange er am Arbeitsort nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (und somit einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz) begründet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 3 DBG).