Art. 3 DBG). Zu beachten ist, dass die Eheschliessung allein noch keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet. Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehegatten setzt allerdings voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist.