-8- zu § 6, mit Hinweisen). Bei verheirateten Steuerpflichtigen kommt dem Familienort, d.h. dem Ort, an dem die Familie über eine ständige Wohnstätte verfügt, generell grosse Bedeutung zu. Zudem verliert der Familienort im internationalen Verhältnis – anders als dies im interkantonalen Verhältnis zutreffen kann – seine Bedeutung als Lebensmittelpunkt nicht allein darum, weil die steuerpflichtige Person nicht regelmässig dorthin zurückkehrt (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.3). Jeder Ehegatte kann aber durchaus einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, der auch im Ausland sein kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 30 zu