O., N. 65 zu § 6, mit Hinweisen). Die Ehe bzw. die Bindung an den Ehepartner bildet einen zentralen Aspekt der (eigenen) persönlichen Verhältnisse, die es für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts zu würdigen gilt (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.3). Hierbei haben Ehegatten bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe grundsätzlich einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz. Dieser befindet sich grundsätzlich dort, wo sich die Familie (Ehegatte bzw. Partner und Kinder) regelmässig befindet (sog. Familienort; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 3 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29