Aber nicht jede weiterbestehende Beziehung zum bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz, der aufgegeben wurde, berechtigt zur Annahme, dass dieser Wohnsitz weiterbestehe; den Lebensmittelpunkt an einem Ort aufgeben heisst nicht, sämtliche Bande zu diesem Ort abzubrechen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 11 zu Art. 3 DBG). Lose Beziehungen zur Schweiz, wie sie bei Auslandschweizern üblich sind, schliessen eine Wohnsitzverlegung nicht aus (BGer 2C_678/2013 vom 28.4.2014, E. 3.2, mit Hinweisen).