vgl. auch BGer 2C_873/2014 vom 8.11.2015, in StR 2016 S. 49 ff. E. 3.3). Insbesondere kann in internationalen Verhältnissen das Beibehalten der Wohnstätte im Staat, wo die steuerpflichtige Person bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten ein Indiz dafür sein, dass die steuerpflichtige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im bisherigen Wohnsitzstaat beibehält (BGer 2C_678/2013 vom 28.4.2014, E. 3.2, mit Hinweisen). Aber nicht jede weiterbestehende Beziehung zum bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz, der aufgegeben wurde, berechtigt zur Annahme, dass dieser Wohnsitz weiterbestehe;