-7- hende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen, und zwar auch dann, wenn während der vorübergehenden Unterbrechung eine Abmeldung in den Einwohner- und Steuerregistern erfolgt. Als bloss vorübergehende Unterbrechung erachtete die Rechtsprechung etwa eine Abwesenheit von weniger als zwei Jahren. Entscheidend ist, ob trotz Unterbrechung des Aufenthalts der Wille anhält, den bisherigen Lebensmittelpunkt beizubehalten, bzw. ob die Absicht besteht, am neuen Ort auf unbestimmte Zeit zu verbleiben (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 15 f. zu § 6 mit Hinweisen).