Der (Ausland-)Aufenthalt darf nicht bloss vorübergehender Natur sein. Hierzu ist festzuhalten, dass ein Wohnsitz auch an einem Ort begründet werden kann, wo der Aufenthalt von vornherein befristet ist. Es genügt, wenn ein Aufenthalt auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist, wobei in der Lehre mitunter eine minimale Aufenthaltsdauer von einem Jahr genannt wird (BGer 2C_678/2013 vom 28.4.2014, E. 3.2, mit Hinweisen). Umgekehrt bleibt eine vorüberge-