Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer (bzw. die kantonalen Steuern) zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (BGer 2C_510/2016 vom 29.8.2016, E. 2.3; BGer 2C_452/2012 vom 7.11.2012, in StE 2013 A 32 Nr. 19 E. 4.3; BGer 2C_614/2011 vom 4.5.2012, E. 3.3). Der Aufenthalt an einem Ort muss eine unbestimmte oder längere Zeit dauern. Der (Ausland-)Aufenthalt darf nicht bloss vorübergehender Natur sein.