Es kann nicht erwartet werden, dass eine Person bei grösserer räumlicher Entfernung zwischen Arbeits- und Familienort bei jeder sich bietenden Gelegenheit an diesen zurückkehrt (BGer 2C_452/2012 vom 7.11.2012, in StE 2013 A 32 Nr. 19 E. 4.6). Auch kommt im internationalen Verhältnis den beruflichen Interessen bei der Erörterung der persönlichen Situation der steuerpflichtigen Person keine grössere Bedeutung zu als den übrigen Interessen, namentlich den familiären, sozialen, politischen und kulturellen Beziehungen (VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 3.4).