Nach der Rechtsprechung sind insbesondere folgende Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts zu berücksichtigen: Die persönlichen Verhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten, die (un-)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 27 zu § 6). Die für rein schweizerische Verhältnisse formalisierten Kriterien, wie insbesondere die "regelmässige Rückkehr" an den Familienort, machen im internationalen Verhältnis kaum Sinn, alleine schon aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse: