-6- Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Diese Frage ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beantworten (VGE 100 2011 44/45 vom 2.4.2012, E. 3.2, mit Hinweisen, nicht publiziert). Die stärkeren Beziehungen bestehen zum Ort, an dem sich der sog. Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 24 zu § 6). Nach der Rechtsprechung sind insbesondere folgende Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts zu berücksichtigen: