Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich bloss um ein äusseres Merkmal, das ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann, wenn auch das übrige Verhalten der steuerpflichtigen Person dafürspricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei