O., N. 3 und 7 zu Art. 3 DBG). Die Wohnsitzfolge ist mithin an die Erfüllung zweier Erfordernisse geknüpft, eines objektiven, äusseren – des Aufenthalts, und eines subjektiven, inneren – der Absicht dauernden Verbleibens (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, 2011, N. 8 zu § 6). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar.