Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG).