-5- 3.2 Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff.