Da sich ein Steueranspruch vorab auf das interne Steuerrecht abstützt, ist zuerst die Steuerpflicht nach internem Recht und nachher die Vereinbarkeit einer allfälligen Besteuerung mit dem DBA-LUX zu prüfen (vgl. Peter Locher, a.a.O., S. 95). Da der Rekurrent als Abgeordneter nationaler Sachverständiger beim I.________ und die Rekurrentin in Luxemburg unstreitig nicht steuerpflichtig waren (vgl. auch Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 22.6.2020, S. 10), stellt sich die Frage indes nicht, ob der Einspracheentscheid mit dem DBA-LUX im Einklang steht. Ob die Rekurrenten im Jahr 2017 im Kanton Bern bzw. in der Schweiz steuerpflichtig waren, bestimmt sich einzig nach nationalem Recht.