-4- Ausschöpfung der Steuerhoheit, die einem Staat kraft seiner Souveränität zusteht, gewisse Schranken (VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 3.1, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht ein Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.951.81, abgekürzt: DBA-LUX). Damit das DBA-LUX anwendbar ist, muss eine natürliche Person in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst.