E. Der Vertreter hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 14. September 2020 Gebrauch gemacht hat. Hierbei führt er aus, dass er bloss auf den Rekurs verweise, da die Steuerverwaltung ohne neue Argumente einzig auf ihren Einspracheentscheid verwiesen habe. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: