Die Rekurrentin unterliege als Ehegattin gemäss dieser Bestimmung dem gleichen Regime. Sie habe im Übrigen von Juli 2016 bis September 2019 als internationale Wochenaufenthalterin auf ihrem Lohn Quellensteuer in C.________ bezahlt. D. Am 21. August 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung von Rekurs und sinngemäss Beschwerde beantragt. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre bisherigen Ausführungen im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020. -3- Gestützt darauf vertritt sie die Auffassung, dass sich der Wohnsitz der Rekurrenten im Steuerjahr 2017 (und folgende) in C.________ befinde.