C. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten, vertreten durch Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2020 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben und beantragen darin, der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2017 nicht im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) befunden habe. Der Vertreter führt zusammengefasst aus, dass der Familienort sich in Luxemburg und nicht in C.________ befinde.