Da sie keine Ansässigkeit zu Luxemburg nachweisen könnten, gelange das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen nicht zur Anwendung. Luxemburg als Aufenthaltsort habe erst im Jahr 2019 an Wichtigkeit gewonnen (Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle am J.________ Spital, Miete eines Ladenlokals in L.________ (LUX), Räumung der Mietwohnung in C.________ und Untervermietung), sodass betreffend das Steuerjahr 2019 eine erneute Prüfung der Umstände vorzunehmen sein werde.