-2- Rekurrenten in K.________, die Söhne in C.________ etc. hätten dazu geführt, dass die Rekurrenten ihren Lebensmittelpunkt in C.________ weder hätten aufgeben wollen noch nach objektiven Kriterien aufgegeben hätten. Gestützt auf nationales Recht sei ein steuerrechtlicher Wohnsitz der Rekurrenten in der Schweiz (bzw. im Kanton Bern) und somit eine unbeschränkte Steuerpflicht im Steuerjahr 2017 zu bejahen. Da sie keine Ansässigkeit zu Luxemburg nachweisen könnten, gelange das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen nicht zur Anwendung.