__ waren auch die erwachsenen Söhne weiterhin wohnhaft. Im Steuerjahr 2016 wurden die Rekurrenten bis 30. Juni 2016 mit unbeschränkter Steuerpflicht im Steuerregister der C.________ geführt. Per 30. Juni 2016 wurde ein Wegzug beider Rekurrenten ins Ausland erfasst. Hierbei wurde die Rekurrentin als internationale Wochenaufenthalterin mit Wohnsitz in Luxemburg qualifiziert und ab 1. Juli 2016 der Quellensteuer unterworfen. Die Veranlagungsverfügungen pro 2016 wurden rechtskräftig.