Die Rekurrentin weist daher ein negatives Eigenkapital auf, obwohl der Liegenschaft (Buchwert ca. CHF 2.8 Mio.) nur Hypothekarschulden von ca. CHF 2.5 Mio. gegenüberstehen. Davon ausgehend, dass es sich beim Verlustvortrag um steuerlich unbeachtliche kumulierte private Lebenshaltungskosten handelt, stellt sich die Frage, ob nicht auch beim steuerbaren Kapital eine Aufrechnung vorzunehmen wäre. Auch dieser Aspekt wird von der Steuerverwaltung in einer Folgeperiode zu überprüfen sein.