- 12 - verbuchten Einnahmen als steuerbare Erträge akzeptiert (siehe E. 7.2 hiervor). Obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gewählte Art der Verbuchung ausschliesslich fiskalisch motiviert ist, verzichtet die Steuerrekurskommission diesbezüglich auf eigene Abklärungen oder eine Rückweisung an die Steuerverwaltung. Dieser steht es jedoch frei, in späteren Steuerperioden entsprechende Untersuchungen vorzunehmen.