8. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Buchungen in Zusammenhang mit den H.________behandlungen auch anders gewürdigt werden könnten. Offenbar zog die Steuerverwaltung zunächst in Erwägung, den vorliegenden Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Steuerumgehung zu prüfen. Mit E-Mail vom 22. Januar 2019 erklärte die zuständige Expertin gegenüber der Vertreterin, dass die bei der Rekurrentin verbuchten Erträge "genau betrachtet" als steuerbares Einkommen von D.________ zu behandeln wären, womit sie aus Sicht der Rekurrentin eine erfolgsneutrale Kapitaleinlage darstellten (pag.