94), aus dem der grösste Teil des verbuchten Finanzaufwands von total CHF 8'685.-- resultiert. Auch die Aufrechnungen betreffend Buchführungsaufwand und Abschreibungen auf Mobilien erweisen sich unter diesen Umständen als gerechtfertigt. Der von der Steuerverwaltung steuerlich anerkannte Aufwand beläuft sich somit noch auf CHF 1'606.-- (Differenz zwischen verbuchtem Ertrag von CHF 44'000.-- und steuerbarem Gewinn gemäss Einspracheentscheid von CHF 42'394.--). Angesichts dieses geringen Betrags erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, selbst wenn nach dem bis anhin Ausgeführten auch diese Auslagen kaum geschäftsmässig begründet sein dürften.