Infrastruktur, Administration und Personal würden vom Spital L.________ gestellt, das über die Internetadresse "H.________behandlung.ch" auch als Anlaufstelle für interessierte Patienten diene. Die Steuerverwaltung führt weiter aus, dass sie nicht überprüft habe, ob es sich bei den fraglichen Erträgen überhaupt um "zulässige Verrechnungen" handle. Es sei jedoch klar, dass diese Einnahmen nur zum Zweck der Verlustverrechnung von der Rekurrentin verbucht worden seien. Weil die Vorjahresverluste indes aus der privat genutzten Liegenschaft stammten, komme eine Verlustverrechnung nicht in Frage.