Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass die Rekurrentin zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks K.________ Gbbl. Nr. 1.________ ist. Daher ist das bundesgerichtliche Urteil vom 7. Juli 2020 ohne Relevanz. Die Steuerverwaltung hat zu Recht die gesamte Differenz zwischen Liegenschaftsaufwand und -ertrag als verdeckte Gewinnausschüttung an die Aktionäre aufgerechnet. 7. Nebst dem Liegenschaftsverlust hat die Steuerverwaltung auch einen Grossteil der weiteren verbuchten Aufwendungen (Finanzaufwand, Buchführung, Abschreibungen) nicht als