Das kantonale Steueramt St. Gallen war der Auffassung, dass sich das Flugzeug in Wirklichkeit im Eigentum der F._Inc. befunden habe, die einem Sohn des Gesellschafters der D._GmbH zuzuordnen sei. Dementsprechend habe die D._GmbH einen Nonvaleur bilanziert und mit der Übernahme der Anschaffungskosten für das fremde Flugzeug einer ihren Beteiligten nahestehenden Person eine geldwerte Leistung erbracht (E. 4.3.2). Das Bundesgericht wies die Sache zur Klärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass die Rekurrentin zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks K.________ Gbbl.