Dass die strittige Liegenschaft im Jahr 2002 bereits mit der konkreten Absicht eines gewinnbringenden Verkaufs erworben worden sein soll, ist nur schon angesichts der langen Haltedauer unglaubhaft. Die von der Vertreterin erwähnte Überbauungsordnung lag damals noch in weiter Ferne, wurde darüber doch erst am ________ 2017 abgestimmt. Das frühere Bauernhaus sowie das Ofenhaus sind zudem als schützenswert qualifiziert und bleiben auch unter der neuen Überbauungsordnung erhalten (Art. ________ des Baureglements der Gemeinde K.________, abrufbar unter: Rubrik "Reglemente" [besucht am 30.4.2021]).