Allerdings kommt es für die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ohnehin nicht primär auf die statutarischen, sondern auf die tatsächlich verfolgten Zwecke an (BGE 115 II 401 E. 1; BGer 2C_834/2011 vom 6.7.2012, E. 3.2.2). Diese sprechen indes ebenso wenig für eine Tätigkeit der Rekurrentin im Immobilienbereich. Es existieren keine Hinweise darauf, dass die Rekurrentin je an weiteren Grundstücken beteiligt gewesen wäre oder mit Grundstücken gehandelt hätte. Dass die strittige Liegenschaft im Jahr 2002 bereits mit der konkreten Absicht eines gewinnbringenden Verkaufs erworben worden sein soll, ist nur schon angesichts der langen Haltedauer unglaubhaft.