-9- des Bundesgerichts. Die im Handelsregister eingetragene Formulierung, wonach die Gesellschaft Grundstücke erwerben oder wiederveräussern könne, ist üblich und bedeutet nur, dass die Rekurrentin solche Geschäfte zur Verfolgung ihres eigentlichen Zwecks tätigen darf. Dieser wurde seit der Gründung der Rekurrentin mehrfach geändert (vgl. Bst. A hiervor). Allerdings kommt es für die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ohnehin nicht primär auf die statutarischen, sondern auf die tatsächlich verfolgten Zwecke an (BGE 115 II 401 E. 1; BGer 2C_834/2011 vom 6.7.2012, E. 3.2.2).