Im Hinblick darauf werde die Liegenschaft in einem Zustand gehalten, der einen raschen Verkauf ermögliche. Dies beinhalte, dass nicht an Dritte vermietet und dass der laufende Unterhalt auf ein Minimum beschränkt werde (Einsprache vom 20.12.2019, pag. 11; Rekursschrift vom 10.6.2020, Ziff. 2.4). Vorab ist festzuhalten, dass der statuarische Zweck der Rekurrentin nichts mit Liegenschaftshandel oder -bewirtschaftung zu tun hat, dies übrigens im Gegensatz zu der Aktiengesellschaft im in E. 6.1 hiervor wiedergegebenen Urteil