Dementsprechend sei von Anfang an eine private Nutzung der Liegenschaft beabsichtigt gewesen, die in der Folge denn auch ausschliesslich von Angehörigen der Familie E.________ bewohnt worden sei. Von der Vertreterin wird nicht substantiiert bestritten, dass die Umstände des Liegenschaftserwerbs mit dem BewG in Zusammenhang stehen könnten (siehe Stellungnahme vom 7.8.2020, drittes Aufzählungszeichen), dies sei jedoch für die steuerliche Beurteilung irrelevant. Wie sich aus E. 6.2 hiervor ergibt, ist freilich nicht die private Nutzung der Liegenschaft durch Beteiligte oder Nahestehende an sich problematisch, sondern die daraus resultierenden dauernden Verluste.