Die Steuerverwaltung führt hierzu aus, dass die strittige Liegenschaft im Jahr 2002 primär deswegen über die Rekurrentin erworben worden sei, weil das aus dem Ausland stammende Ehepaar E.________ für den Kauf keine Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) erhalten hätte. Dementsprechend sei von Anfang an eine private Nutzung der Liegenschaft beabsichtigt gewesen, die in der Folge denn auch ausschliesslich von Angehörigen der Familie E.________ bewohnt worden sei.