-8- 6.3 Die Vertreterin bringt vor, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen zu vergleichen sei, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte. So habe die Rekurrentin das Grundstück in K.________ von Anfang an selber erworben, während die Villa in St. Moritz zunächst vom beherrschenden Aktionär als Privatperson gekauft und erst später an die Aktiengesellschaft übertragen worden sei. Die Steuerverwaltung führt hierzu aus, dass die strittige Liegenschaft im Jahr 2002 primär deswegen über die Rekurrentin erworben worden sei, weil das aus dem Ausland stammende Ehepaar E._____