Wenn aus einer solchen Art der Bewirtschaftung indes Jahr für Jahr Verluste resultieren, widerspricht dies dem wirtschaftlichen Zweck einer Kapitalgesellschaft. Nimmt eine Gesellschaft solche Verluste dennoch in Kauf, ist davon auszugehen, dass sie dies nur aufgrund des Beteiligungsverhältnisses tut, sofern sie nicht besondere Umstände nachweisen kann.