6.2 Aus diesem Urteil geht hervor, dass Aufwendungen für ein von einer Kapitalgesellschaft gehaltenes Grundstück unter Umständen nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand, sondern private Lebenshaltungskosten der Beteiligten (oder Nahestehenden) darstellen. Anders als von der Vertreterin vorgebracht, stellen sich entsprechende Abgrenzungsprobleme daher nicht nur bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Umgekehrt ist der Vertreterin insoweit zuzustimmen, als es nicht ungewöhnlich ist, dass Liegenschaften, die von Kapitalgesellschaften im Anlagevermögen gehalten werden, an Beteiligte oder Nahestehende zur privaten Nutzung vermietet werden.