Anders als bei selbstständig erwerbenden natürlichen Personen stellten sich gar keine Abgrenzungsfragen zwischen geschäftlicher und privater Tätigkeit. Die Vermietung von Liegenschaften an Beteiligte oder Nahestehende komme häufig vor und sei steuerlich unproblematisch, solange der an die Gesellschaft bezahlte Mietzins einem Drittvergleich standhalte.