-7- Vielmehr macht sie geltend, dass das Grundstück ausschliesslich privaten Zwecken der Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen diene und demzufolge sämtliche damit zusammenhängenden Kosten geldwerte Leistungen darstellten. Demgegenüber betont die Vertreterin, dass die Rekurrentin als juristische Person ein eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt sei. Anders als bei selbstständig erwerbenden natürlichen Personen stellten sich gar keine Abgrenzungsfragen zwischen geschäftlicher und privater Tätigkeit.