131 DBG, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Weil zudem die Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren über die gleichen Befugnisse verfügt wie die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG), darf sie prüfen, ob die verbuchten Mietzinsen einem Drittvergleich standhalten, selbst wenn dieser Punkt im Veranlagungs- und Einspracheverfahren unbestritten geblieben sein mag.